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   LSG Sachsen, 08.03.2001 - L 3 AL 190/99   

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LSG Sachsen, 08.03.2001 - L 3 AL 190/99 (https://dejure.org/2001,13998)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 08.03.2001 - L 3 AL 190/99 (https://dejure.org/2001,13998)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 08. März 2001 - L 3 AL 190/99 (https://dejure.org/2001,13998)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Arbeitslosengeldanspruches; Länge der Gesamtanspruchsdauer; Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit wegen einer Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses durch einen Abwicklungsvertrag; Nicht unerheblicher betrieblicher Personalabbau als wichtiger Grund ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 17/96

    Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) statt gezahlter Arbeitslosenhilfe (Alhi) -

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.03.2001 - L 3 AL 190/99
    Unerheblich ist, ob die Initiative von ihr oder von dem Arbeitgeber ausgegangen ist (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG Urteil vom 13.03.1997 - Az: 11 RAr 17/96; BSG Urteil vom 15. Juni 1988 - Az: 7 RAr 3/87).

    Bei der Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses ist ein wichtiger Grund dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die nach verständigem Ermessen dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, weil sonst sein Interesse in unbilliger Weise geschädigt würde (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG Urteil vom 18.03.1997 - Az: 11 RAr 25/96 und 11 RAr 17/96).

    Ferner müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitnehmer durch sein freiwilliges Ausscheiden aus dem Betrieb einem anderen Mitarbeiter die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit erspart (vgl. BSG, Urteil vom 13.03.1997 - Az: 11 RAr 17/96; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 14; BSG, Urteil vom 15.06.1988 - Az: 7 RAr 3/87).

    Das BSG hat dies z.B. in einem Fall verneint, in dem innerhalb eines Jahres weniger als ein Viertel der Beschäftigten freigesetzt wurde (BSGE 66, 94, 100; BSG, Urteil vom 13.03.1997 - Az: 11 RAr 17/96).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG erweist sich eine Regelsperrzeit nur dann als unverhältnismäßig (BSGE 76, 12, 15; BSG SozR 1100 § 119 Nr. 32), wenn der Irrtum unverschuldet, d.h. für den Arbeitslosen unvermeidbar, war (BSGE 48, 109, 114; BSG, Urteil vom 13.03.1997 - Az: 11 RAr 25/96 und 11 RAr 17/96).

    Diese Wertung wird bei einer einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Überlegung gestützt, dass ansonsten der sorgfältige Arbeitnehmer, der sich vor der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit den hieraus sich ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut macht, benachteiligt würde (BSG, Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 17/96; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).

    Ein Irrtum über die Rechtfolgen einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (Rechtsirrtum) kann also nur dann im Einzelfall zur Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit wegen einer besonderen Härte führen, wenn er durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - in der Regel einer Dienststelle der Beklagten - hervorgerufen oder gestützt wurde (BSG, Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 17/96 und 11 RAr 25/96; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).

    Darüberhinaus ist nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 17/96) erforderlich, dass der Irrtum auch für das Verhalten der Klägerin bestimmend gewesen ist.

  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.03.2001 - L 3 AL 190/99
    Unerheblich ist, ob die Initiative von ihr oder von dem Arbeitgeber ausgegangen ist (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG Urteil vom 13.03.1997 - Az: 11 RAr 17/96; BSG Urteil vom 15. Juni 1988 - Az: 7 RAr 3/87).

    Denn nach dem tatsächlichen Geschehensablauf war sie sich bewusst, dass dadurch ihr Arbeitsverhältnis enden werde und sie keine Aussichten auf einen konkreten Anschlussarbeitsplatz hat (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).

    Ein solcher Grund kann nicht allein in der Zahlung einer Abfindung (BSGE 66, 94, 98 m. w. N.; BSG SozR 4100 § 119 Nrn. 10 und 28; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12) oder der Möglichkeit nach § 237a Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit 60 Jahren noch die volle Altersrente für Frauen zu beanspruchen, liegen.

    Erforderlich sind vielmehr überlagernde Sachzwänge in der betrieblichen Situation des Arbeitnehmers (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).

    Diese Wertung wird bei einer einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Überlegung gestützt, dass ansonsten der sorgfältige Arbeitnehmer, der sich vor der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit den hieraus sich ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut macht, benachteiligt würde (BSG, Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 17/96; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).

    Ein Irrtum über die Rechtfolgen einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (Rechtsirrtum) kann also nur dann im Einzelfall zur Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit wegen einer besonderen Härte führen, wenn er durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - in der Regel einer Dienststelle der Beklagten - hervorgerufen oder gestützt wurde (BSG, Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 17/96 und 11 RAr 25/96; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.03.2001 - L 3 AL 190/99
    Selbst wenn der Klägerin anderenfalls eine unabwendbare betriebsbedingte Kündigung gedroht haben sollte, könnte dieser Umstand allenfalls bei der Prüfung eines wichtigen Grundes oder einer besonderen Härte relevant werden (vgl. BSGE 66, 94, 97; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 9).

    Ein solcher Grund kann nicht allein in der Zahlung einer Abfindung (BSGE 66, 94, 98 m. w. N.; BSG SozR 4100 § 119 Nrn. 10 und 28; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12) oder der Möglichkeit nach § 237a Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit 60 Jahren noch die volle Altersrente für Frauen zu beanspruchen, liegen.

    Das BSG hat in mehreren Entscheidungen Kriterien dafür aufgestellt, wann bei einem betrieblichen Personalabbau eine Situation der Unzumutbarkeit gegeben sein kann (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 14, SozR 4100 § 119 Nr. 28; BSG NZA 1987, 717; BSGE 66, 94, 98).

    Das BSG hat dies z.B. in einem Fall verneint, in dem innerhalb eines Jahres weniger als ein Viertel der Beschäftigten freigesetzt wurde (BSGE 66, 94, 100; BSG, Urteil vom 13.03.1997 - Az: 11 RAr 17/96).

  • BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 3/87

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld - Eintritt einer Sperrzeit durch

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.03.2001 - L 3 AL 190/99
    Unerheblich ist, ob die Initiative von ihr oder von dem Arbeitgeber ausgegangen ist (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG Urteil vom 13.03.1997 - Az: 11 RAr 17/96; BSG Urteil vom 15. Juni 1988 - Az: 7 RAr 3/87).

    Ferner müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitnehmer durch sein freiwilliges Ausscheiden aus dem Betrieb einem anderen Mitarbeiter die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit erspart (vgl. BSG, Urteil vom 13.03.1997 - Az: 11 RAr 17/96; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 14; BSG, Urteil vom 15.06.1988 - Az: 7 RAr 3/87).

    Schließlich führte auch nicht die Absicht der Klägerin, mit ihrer Entscheidung es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, jüngere Kollegen weiterzubeschäftigen, zum Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. des § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG; denn es ist nicht Aufgabe eines einzelnen Arbeitnehmers, unter Verzicht auf eigene Rechtsansprüche Arbeitsmarktpolitik zu betreiben (BSG, Urteil vom 15.06.1988 -Az: 7 RAr 3/87-).

    Diese führte im Zusammenwirken mit den bereits dargestellten Umständen zum Vorliegen einer besonderen Härte (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 1988 - Az: 7 RAr 3/87: Das BSG erwägt die Auswirkungen psychischen Drucks auf ältere Arbeitnehmer in einer krisenhaften Betriebssituation im Hinblick auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG. Im Ergebnis wurde dies auf Grund der vom LSG festgestellten Tatsachen abgelehnt.) In der gesamten Klinik war der anstehende Personalabbau bekannt.

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 25/96

    Wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes, besondere Härte bei

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.03.2001 - L 3 AL 190/99
    Bei der Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses ist ein wichtiger Grund dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die nach verständigem Ermessen dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, weil sonst sein Interesse in unbilliger Weise geschädigt würde (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG Urteil vom 18.03.1997 - Az: 11 RAr 25/96 und 11 RAr 17/96).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG erweist sich eine Regelsperrzeit nur dann als unverhältnismäßig (BSGE 76, 12, 15; BSG SozR 1100 § 119 Nr. 32), wenn der Irrtum unverschuldet, d.h. für den Arbeitslosen unvermeidbar, war (BSGE 48, 109, 114; BSG, Urteil vom 13.03.1997 - Az: 11 RAr 25/96 und 11 RAr 17/96).

    Ein Irrtum über die Rechtfolgen einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (Rechtsirrtum) kann also nur dann im Einzelfall zur Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit wegen einer besonderen Härte führen, wenn er durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - in der Regel einer Dienststelle der Beklagten - hervorgerufen oder gestützt wurde (BSG, Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 17/96 und 11 RAr 25/96; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).

  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 27/95

    Eintritt einer Sperrzeit bei tariflich grundsätzlich nicht kündbaren

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.03.2001 - L 3 AL 190/99
    Nach gefestigter Rechtsprechung löst ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis dann, wenn er einen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vertrag schließt (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28 und 33; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 9).

    Selbst wenn der Klägerin anderenfalls eine unabwendbare betriebsbedingte Kündigung gedroht haben sollte, könnte dieser Umstand allenfalls bei der Prüfung eines wichtigen Grundes oder einer besonderen Härte relevant werden (vgl. BSGE 66, 94, 97; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 9).

  • BSG, 15.06.2000 - B 7 AL 86/99 R

    Umdeutung eines Sperrzeitbescheids im Widerspruchsbescheid in einen Bescheid über

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.03.2001 - L 3 AL 190/99
    Insoweit ist der bisherige Bewilligungsbescheid vom September 1997, der eine mit dem Sperrzeitbescheid gekoppelte Regelung schafft (BSG v. 15.06.2000 - Az: B 7 AL 86/99 R), entsprechend dahingehend abzuändern, dass die Bewilligung des Alg ab dem 14.10.1997 zu erfolgen hat.
  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 34/94

    Sperrzeit - Arbeitslosigkeit

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.03.2001 - L 3 AL 190/99
    Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG erweist sich eine Regelsperrzeit nur dann als unverhältnismäßig (BSGE 76, 12, 15; BSG SozR 1100 § 119 Nr. 32), wenn der Irrtum unverschuldet, d.h. für den Arbeitslosen unvermeidbar, war (BSGE 48, 109, 114; BSG, Urteil vom 13.03.1997 - Az: 11 RAr 25/96 und 11 RAr 17/96).
  • BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 115/99 R

    Besondere Härte beim Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches durch Sperrzeit

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.03.2001 - L 3 AL 190/99
    Das BSG (BSG, Urteil vom 10.08.2000 - B 11 AL 115/99 R) geht davon aus, eine besondere Härte könne auch dann begründet sein, wenn der Arbeitgeber zum Ausdruck bringe, er wolle das Beschäftigungsverhältnis auch dann beenden, wenn es nicht zu einer einverständlichen Lösung komme und andererseits für eine Kündigung verhaltensbedingte Gründe nicht ersichtlich seien.
  • BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 23/78

    Anlaß für die Entstehung einer Sperrzeit - Nach der Entstehung des Anspruchs -

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.03.2001 - L 3 AL 190/99
    Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG erweist sich eine Regelsperrzeit nur dann als unverhältnismäßig (BSGE 76, 12, 15; BSG SozR 1100 § 119 Nr. 32), wenn der Irrtum unverschuldet, d.h. für den Arbeitslosen unvermeidbar, war (BSGE 48, 109, 114; BSG, Urteil vom 13.03.1997 - Az: 11 RAr 25/96 und 11 RAr 17/96).
  • LSG Sachsen, 07.05.2009 - L 3 AL 238/06

    Sperrzeitbescheid und der folgende Bewilligungsbescheid als eine einheitliche

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 8. März 2001 (Az. L 3 AL 190/99) einen solchen beim Arbeitnehmer vermittelten Eindruck deshalb auch lediglich in die Gesamtbeurteilung aller für die Annahme einer besonderen Härte maßgebenden Umstände eingestellt.
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